(1) Wer aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat sonst als Diebstahl, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung oder Eingriff in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht strafbar wäre und es sich nicht um einen der Fälle der §§ 129, 131, 138 Z 2 und 3 und 140 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nicht zu bestrafen.
(4) Die rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen (wie Baumfrüchte, Waldprodukte, Klaubholz) geringen Wertes ist gerichtlich nicht strafbar.
§ 144 StGB Erpressung
StGB - Strafgesetzbuch
(1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
(1) Wer eine Erpressung begeht, indem er
1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder
2. den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung
1. gewerbsmäßig begeht oder
2. gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt.
(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.
Sachwalterschaft in Österreich – Was ist das?
Was ist Sachwalterschaft? Wann wird ein Sachwalter bestellt? Welche Pflichten hat ein Sachwalter? – Diese und andere Fragen beantworten wir Ihnen in diesem Beitrag.
14.12.2016 | Sachwalterschaft Seite drucken
Was ist Sachwalterschaft?
Ist eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht mehr in der Lage, für sich zu sorgen und die eigenen Angelegenheiten zu erledigen, wird dieser Person vom Gericht eine gesetzliche Vertretung zur Seite gestellt. Ist beispielsweise eine Person an Altersdemenz erkrankt und nicht mehr in der Lage die eigenen Bankgeschäfte und Behördengänge zu erledigen, wird ein Sachwalter bestellt. Dieser übernimmt die gesetzliche Vertretung der betreffenden Person und kümmert sich um deren Bankangelegenheiten.
Die Sachwalterschaft kann sich auf bestimmte Bereiche beschränken – etwa den Abschluss von bestimmten Rechtsgeschäften und die Vermögensverwaltung – oder alle Angelegenheiten der betroffenen Person umfassen. Wie umfangreich die Besachwaltung ist, hängt davon ab, in welchem Ausmaß die betroffene Person nicht in der Lage ist, die jeweiligen Geschäfte ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen. Die betroffene Person soll so weit wie möglich in ihren Entscheidungen frei bleiben und nur im notwendigsten Ausmaß eingeschränkt werden.
Wann darf kein Sachwalter eingesetzt werden?
Ein Sachwalter kann frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person bestellt werden. Eine Sachwalterschaft aufgrund von körperlichen Behinderungen ist nicht möglich. Zudem ist die Bestellung eines Sachwalters nachrangig: Können die Betroffenen mit Unterstützung von Angehörigen, wie Eltern, Kinder oder Ehepartner bzw. Lebensgefährten oder sozialen Einrichtungen die eigenen Angelegenheiten erledigen, darf kein Sachwalter bestellt werden. Allerdings ist die Vertretungsbefugnis dieser Personen eingeschränkt und betrifft im Wesentlichen Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des Pflegebedarfs sowie die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen.
+++ Hier finden Sie weitere Rechtsnews +++
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Wenn Sie bereits im Vorhinein bestimmen möchten, wer im Fall des Verlustes der Handlungsfähigkeit für Sie entscheiden soll, können Sie einen Vorsorgebevollmächtigten bestimmen. Die Vorsorgevollmacht sollte von einem Rechtsanwalt oder Notar erstellt werden und kann im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.
Wie wird der Sachwalter bestellt?
Die Sachwalterschaft kann durch Angehörige, Behörden, psychosoziale Einrichtungen oder die betroffene Person selbst beim Bezirksgericht angeregt werden. Die betroffene Person wird im Rahmen des Gerichtsverfahrens befragt und festgestellt, ob tatsächlich die Notwendigkeit für eine Sachwalterschaft gegeben ist. Dem Betroffenen wird in dem Verfahren ein Verfahrenssachwalter zur Seite gestellt, der dessen Interessen vertreten soll. Für das Gericht erstellt ein Sachverständiger ein Gutachten über das Ausmaß der Erkrankung bzw. der Behinderung.
Schlussendlich wird durch das Gericht in einem Beschluss festgestellt, ob und wer als Sachwalter bestellt wird und welche Aufgaben er oder sie hat. Es besteht die Möglichkeit durch eine Sachwalterverfügung eine bestimmte Person als Sachwalter zu benennen. Das Gericht hat diesen Wunsch bei der Bestellung zu berücksichtigen, kann aber auch von diesem Wunsch abweichen und jemand anderes als Sachwalter benennen. Der Sachwalter wird zeitlich unbefristet eingesetzt. Von Seiten des Gerichts wird jedoch regelmäßig geprüft, ob eine Sachwalterschaft notwendig ist bzw. der Umfang der Sachwalterschaft erweitert oder beschränkt werden kann.
Welche Personen können Sachwalter werden?
Wer Sachwalter wird, entscheidet das Gericht. Meist werden Angehörige, Freunde oder andere vertraute Personen als Sachwalter bestellt. Bei behinderten Menschen, die volljährig werden, wird prinzipiell derjenige Elternteil als Sachwalter bestellt, der auch bisher obsorgeberechtigt war. Sind keine Angehörigen oder vertraute Personen vorhanden, kann das Gericht auch Sachwaltervereine oder Rechtsanwälte und Notare als Sachwalter bestellen.
Welche Aufgaben hat der Sachwalter?
Welche Aufgaben der Sachwalter hat, wird durch das Gericht im Rahmen des Beschlusses genau und in jedem Fall individuell festgelegt. Die Aufgaben können sehr vielfältig sein und jeden möglichen Lebensbereich betreffen. So kann die Sachwalterschaft die Vertretung vor Behörden und Ämtern, die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen, die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Verwaltung des Einkommens und Vermögens (z.B. Immobilien, Geldvermögen) umfassen. Der Sachwalter kann nur für einzelne oder sämtliche Angelegenheiten des Betroffenen bestimmt werden.
Bestimmte Angelegenheiten kann der Sachwalter nur mit Zustimmung des Gerichts vornehmen lassen (z.B. der Verkauf von Immobilien). Zudem müssen Sachwalter regelmäßig persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen halten und einen Jahresbericht sowie eine laufende Abrechnung der Ausgaben und Einnahmen für das Gericht erstellen. In jedem Fall ist der Sachwalter zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Rechtsanwalt für Sachwalterschaft
Sie möchten eine Vorsorgevollmacht bei einem Rechtsanwalt errichten lassen oder haben eine Frage zum Thema Sachwalterschaft? Bei meinanwalt.at finden Sie eine große Auswahl an kompetenten, auf Sachwalterschaft spezialisierten Rechtsanwälten.
Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.
Quelle: https://www.meinanwalt.at/news/sachwalterschaft-in-oesterreich-was-ist-das_dhrkxq
https://www.konsumentenfragen.at/konsumentenfragen/Rund_um_den_Vertrag/Rechtsdurchsetzung/Rechts_anwaeltin_Rechtsanwalt_und_Notarin_Notar.html
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.